Art. 41
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern
frei wählen, die auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt sind
(Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer
Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel
49a.
Abs. 1ter
Die versicherte Person kann unter den Geburtshäusern frei wählen. Der
Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für diesen
Leistungserbringer gilt.
Abs. 2
Beansprucht die versicherte Person bei einer ambulanten Behandlung aus
medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die
Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt.
Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen
Leistungen am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung
nicht angeboten werden.
Abs. 3
Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus
medizinischen Gründen ein nicht auf einer Spitalliste aufgeführtes Spital, so
übernehmen der Versicherer und der Kanton die Vergütung anteilsmässig nach
Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons
notwendig.
Antrag der Minderheit
(Stahl, Bortoluzzi, Parmelin, Scherer, Triponez, Wobmann)
Abs. 1ter
Streichen
Antrag Teuscher
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Eventualantrag Teuscher
Abs. 1bis
.... auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind ....
Antrag Studer Heiner
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
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Teuscher Franziska (G, BE): Ich möchte
meinen Antrag zu Artikel 41 Absatz 1bis begründen, der auch von der grünen
Fraktion unterstützt wird. Zu Beginn muss ich gleich sagen: Auf dem Blatt,
das Ihnen verteilt wurde, hat es einen Fehler. Der Bundesrat hat zu Absatz
1bis keinen Antrag formuliert; mein Antrag heisst also "gemäss
Ständerat". Das ist dasselbe Konzept, das auch mit dem Antrag Studer
Heiner vorgeschlagen wird.
Artikel 41 Absatz 1bis ist ein "Blendeartikel". Auf den ersten
Blick mag er sehr viele Sympathien gewinnen, denn wer findet es nicht toll,
die Freiheit zu haben, in der ganzen Schweiz sein Spital auswählen zu können?
Doch wenn wir genauer hinschauen und die Folgen dieser Bestimmung anschauen,
dann verblasst der Glanz schnell: Diese Bestimmung ist teuer für die Kantone.
Wenn die interkantonale Wahlfreiheit neu steuerfinanziert werden soll, kostet
dies die Kantone rund 500 Millionen Franken. Ohne einen Zusatznutzen notabene
werden solche Summen hier erschlossen und zwischen den Kantonen hin und her
geschoben. Als in der Kommission darüber diskutiert wurde, war die Höhe der
finanziellen Folgen nicht klar. Es ist höchste Zeit, dass wir uns diese hier
vor Augen führen. Wenn die Kantone schon verpflichtet werden sollen, 500
Millionen Franken mehr zu übernehmen, dann möchten die Grünen diese 500
Millionen auch gewinnbringend für die Versicherten einsetzen, beispielsweise
für die Prämienverbilligung oder für die Spitex-Förderung. Für die Grünen
sollen bei dieser Teilrevision keine massiven Kostenverschiebungen ausgelöst
werden. Wer hier der Mehrheit zustimmt, der macht das aber. Deshalb bittet
uns ja auch die GDK in ihrem Schreiben, auf die freie Spitalwahl zu
verzichten.
Für die Grünen braucht es in der Planung nach wie vor ein gutes Mass an
staatlicher Steuerung. Das ist nur möglich, wenn wir auf die freie Spitalwahl verzichten.
Planung kann nämlich nur erfolgen, wenn ein Kanton weiss, für wie viele Leute
er planen muss. Das wird mit der freien Spitalwahl erschwert. Wie sollen die
Kantone wissen, wie viele Leute aus einem anderen Kanton ihre Leistungen in
Anspruch nehmen? Gerade von bürgerlicher Seite wurde bei dieser Teilrevision
immer wieder die Wirtschaftlichkeit betont, und es wurde immer wieder gesagt,
wir müssten mehr Effizienz schaffen. Wer dies predigt, sollte meinem Antrag zustimmen.
Falls der Einzelantrag abgelehnt wird, schlage ich Ihnen in einem
Eventualantrag vor, den Versicherten die Wahlfreiheit zu lassen, wobei sich
ihre Wahlmöglichkeiten auf die Spitalliste ihres Wohnkantons beschränken
sollen.
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Studer Heiner (E, AG): Als wir in der
EVP/EDU-Fraktion diese Vorlage studierten, stellten wir fest, dass hier ein
neuer Artikel vorgeschlagen wird, wobei kein Minderheitsantrag gestellt
wurde. Das machte uns stutzig. Eine Neuerung mit so vielen Konsequenzen - was
ist da der Hintergrund?
Wir haben jetzt gehört, dass Frau Teuscher, die in der Kommission war,
eigentlich einen Minderheitsantrag hätte unterbreiten wollen. Ich habe versucht,
mit mehreren Kommissionsmitgliedern zu sprechen, nicht nur mit einem; ich
habe selbstverständlich auch alle Informationen unseres kantonalen
Gesundheitsdirektors und von jenen anderer Kantone eingeholt, damit die Sache
offengelegt ist. Dabei erhielt ich völlig gegensätzliche Informationen: Die
Initianten in der Kommission sagen mir, dass ganz wenige Versicherte
betroffen wären, sodass es zu vernachlässigen sei; die Kantone hingegen
sagen, dass es enorme Konsequenzen habe.
Wir sind ja nicht Erstrat, sondern Zweitrat, sodass wir diese Sache nicht
einfach laufen lassen können. Hätten wir nämlich keine Einzelanträge
gestellt, dürfte man über diesen Punkt gar nicht diskutieren. Wir dürfen es
nur, weil Einzelanträge eingereicht worden sind. Deshalb ist es wichtig, dass
Sie von der Kommissionsmehrheit Ihre Idee der freien Wahl im ganzen Land
konkretisieren - wenn nicht heute, so dann morgen; denn ich bin nicht
überzeugt, dass Sie heute überzeugende Zahlen bringen können, zu denen wir
nicht umgehend die Gegenzahlen erhalten. Weil wir aber davon ausgehen, dass
die Mehrheit unseres Rates nicht gleich entscheiden wird wie der Ständerat,
wäre es eine Aufgabe, in diesem Punkt spätestens bis zur Differenzbereinigung
Klarheit zu haben; um zu wissen, was richtig ist.
Die Wahlfreiheit ist als
Idee gut - aber ist das hier der richtige Ort? Das ist wirklich die
grosse Frage, die unsere Fraktion stellt und auf die wir mit der Zeit dann
schon eine überzeugende Antwort erwarten.
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Fehr Jacqueline (S, ZH): Die
Möglichkeit, hier in Analogie zum Cassis-de-Dijon-Prinzip die freie
Spitalwahl einzuführen, scheint etwas übers Knie gebrochen, vielleicht gerade
deshalb, weil es auf der Fahne so einhellig daherkommt. Aber es ist natürlich
ein Thema, über das wir schon sehr lange gesprochen haben und bei dem wir
jetzt der Meinung sind, dass die Zeit reif dafür sei.
Vielleicht zuerst an die Adresse der Grünen: Was passiert hier eigentlich von
der Verschiebung her? Wir verschieben eine Leistung, die heute über die
Zusatzversicherung eingekauft werden muss, in die Grundversicherung und
verschieben sie von den Prämien zu den Steuergeldern. Das ist eigentlich ganz
in unserem Sinne, zumindest im Sinne der Linken und wahrscheinlich auch der
Grünen hier im Saal. Ich verstehe deshalb nicht, warum ausgerechnet dieser
Antrag von Franziska Teuscher gestellt wird.
Es ist aber auch aus einer anderen Optik ein wichtiger Schritt: Es ist ein
erster Schritt hin zu grösseren, zu überkantonalen Versorgungsregionen, was
eben die interkantonale Planung fördern wird. Spitalplanung ist
selbstverständlich auch in diesem Konzept möglich. Sie muss aber über die
Kantonsgrenzen hinweg geschehen; die interkantonale Planung wird geradezu
notwendig. Das ist etwas, was durchaus auch in unserem Sinne ist, auch im
Sinne einer effizienten Mittelverwendung. Damit können Überkapazitäten
abgebaut werden. Wir wissen ja schon längst, dass die Versorgungsregionen
sehr klein sind, sodass es in der Kombination zu vielen Überkapazitäten
kommt, da jede solche Region nur für sich selber schaut. Deshalb denke ich,
dass summa summarum dieser Schritt jetzt sehr wohl zu tun ist. Wir sind zwar
der Zweitrat, aber der erste, der das aufnimmt. Damit wird der Ständerat
zwingend über dieses Thema noch einmal befinden müssen.
Ich bin der Meinung, wir sollten hier diesen Schritt tun. Es ist ein
Anliegen, das wir schon lange vertreten. Deshalb sagt die SP-Fraktion Ja zu diesem Schritt.
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Triponez Pierre (RL, BE): Es kommt in
der Kommissionsarbeit nicht jeden Tag vor, dass alle Kommissionsmitglieder
nach eingehender Diskussion zur Überzeugung kommen, dass ein Artikel so
gestaltet werden soll, wie er Ihnen jetzt von der Kommission vorgeschlagen
wird. Es gibt auch keinen Minderheitsantrag.
Ich habe ein gewisses Verständnis für die Ratsmitglieder, die hier
Einzelanträge gestellt haben und noch gerne Fragen erläutert bekämen. Aber
das Grundprinzip - und ich glaube, ich habe das zumindest auch aus Ihrem
Antrag herausgehört, Herr Studer -, dass wir im Bereiche des
Gesundheitswesens und auch der Spitalversorgung über die Kantonsgrenzen
hinaus zu denken beginnen, das scheint mir ein absolutes Muss zu sein. Es ist
nicht erstaunlich, dass dies in diesem Fall dem Nationalrat vorbehalten ist
und dass wir auch von der ständerätlichen Lösung abgewichen sind.
Ich denke auch, dass gerade die letzte Abstimmung über die Einheitskasse -
die darf man vielleicht hier zitieren, auch wenn es nicht genau das gleiche
Gebiet ist - uns allen gezeigt hat, dass es fast eine plebiszitäre Auffassung
ist, dass wir mehr Wettbewerbselemente in den Gesundheitsmarkt bringen
wollen. Dazu gehört selbstverständlich auch die Spitalversorgung. Das Prinzip
der freien Spitalwahl müsste sich eigentlich von selbst verstehen, nach
allem, was wir in diesem Rat in allen Gebieten schon behandelt haben - ich
denke an das Binnenmarktgesetz, wo Sie häufig auch über das Gewerbe
geschimpft haben, das sich nicht öffnen wolle. Ich glaube, dass auch im
Gesundheitswesen diese Öffnung stattfinden muss, und dazu gehört ganz
bestimmt die Weichenstellung, die wir jetzt bezüglich der freien Spitalwahl
vorgenommen haben. Es ist ein kleiner Schritt, aber natürlich ein Schritt mit
einer klaren Weichenstellung, welche wir jetzt aber nach der einstimmigen
Meinung unserer Kommission vornehmen müssen.
Natürlich haben Sie seitens der GDK einige Schreiben erhalten, bezüglich
Kosten, bezüglich Zahlen - die Zahlen sind auch nicht unbedingt sehr
überzeugend, die hier gekommen sind, Herr Studer -, aber es ist fast ein
bisschen ein unangenehmer Druck aufgesetzt worden seitens der GDK. Ich bin
der Meinung - diese Überlegung möchte ich Herrn Studer ans Herz legen -, dass
wir diese Differenz zum Ständerat schaffen müssen. Sonst ist die Übung
abgebrochen. Ich bitte Sie herzlich, gegen Ihren eigenen Antrag zu stimmen,
wenn Sie effektiv das erreichen wollen, was Sie hier vorgetragen haben.
Das einfach zur Klarstellung. Aber nachdem Sie das hier so elegant
vorgebracht haben, können wir wenigstens über das Ganze diskutieren.
Es ist klar - ich möchte das hier festhalten -, dass auch in unserer
Kommission nicht alle Fragen so geregelt worden sind, dass ich Ihnen jetzt
Zahlenmaterial vorlegen könnte. Es wird so sein, dass wir vielleicht die
flankierenden Massnahmen noch gut überlegen müssen. Auch die Abgeltungen -
wir werden ja bei Artikel 49a noch eingehend darüber sprechen - müssen vielleicht
nochmals überprüft werden. Ich denke, dass wir auch bezüglich der
Übergangsbestimmungen durchaus noch Flexibilität haben können.
Aber ich bitte Sie, hier dem einstimmigen Antrag der Kommission zuzustimmen und eine
Differenz zum Ständerat zu schaffen.
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Bortoluzzi Toni (V, ZH): Es geht bei
dieser in der Kommission nicht bestrittenen Bestimmung um den schweizweit
freien Zugang zu den zugelassenen stationären Einrichtungen. Das ist eine an
sich absolut bürgerfreundliche Massnahme, die den Versicherten die
Verantwortung und gewisse Freiheiten überlässt, mehr Freiheiten, als ein
Versicherter heute geniesst.
So gesehen habe ich für die Anträge Teuscher und Studer Heiner wirklich kein
Verständnis. Dass die Grundlagen für diese Massnahmen gegeben sein müssen,
ist selbstverständlich; wir haben ja vorhin über Artikel 39 Absatz 2ter
diskutiert. Der Bundesrat erlässt demnach wirtschaftliche und qualitative
Kriterien und auch Kriterien für die Mindestversorgung - das ist die
Ausgangslage. Da diese Ausgangslage zuerst gesichert werden muss, wird dann
in den Übergangsregelungen diese Massnahme, dieser freie Zugang, schrittweise
in die Praxis überführt. In Ziffer 2 Absatz 2 bei den Übergangsbestimmungen -
das muss man immer in diese Diskussion einbeziehen - heisst es dann, dass die
Einführung zeitlich gestaffelt, aber spätestens mit den Spitaltarifen
erfolge. Der Bundesrat regle die Abläufe und sage, wie dann diese Einführung
erfolgen könne. Meines Erachtens ist also diese Massnahme absolut zumutbar.
Wir sprechen heute vom Zugang zu Spitälern im Ausland, man spricht
diesbezüglich von einer Öffnung. Dazu muss man sagen, dass wir in unserem
Gesundheitswesen zuerst einmal die Kantonsgrenzen problemlos überschreiten
können müssen, bevor wir ausländische Angebote bevorzugen. Also, so geht es
ja nicht. Diese Massnahme ist, so meine ich, überfällig.
Frau Teuscher, mir ist eigentlich nicht klar, warum Sie sagen, dass diese
Massnahme massive Mehrkosten zur Folge haben werde. Meines Erachtens trifft
eher das Gegenteil zu. Man darf die Wahlfreiheit nicht falsch einschätzen; es
wird nicht so sein, dass wir dann einen Kreuz-und-quer-Zugang durch die
gesamte Schweiz zu den Spitälern haben werden; das ist doch eine Illusion.
Auch weiterhin wird für die Leistungen die Nähe prioritär sein; diejenigen,
die eine Leistung nötig haben, werden sich zweifellos zuerst in der Nähe
umsehen.
Was sich aber ändert, das ist die Vergleichbarkeit. Wenn diese
Durchschaubarkeit bzw. Vergleichbarkeit zwischen den Anbietern einmal
vorhanden ist, wächst der Druck auf die Anbieter, die Qualität zu fördern,
sonst sind sie nicht mehr gefragt. Das ist entscheidend: Wenn die Möglichkeit
geschaffen wird, nicht nur das kantonseigene Spital aufzusuchen, so schafft
das Herausforderungen für die Leistungserbringer und ist für mich die beste
Garantie, dass sich Qualität und Wirtschaftlichkeit im stationären Bereich in
unserem Land durchsetzen und laufend verbessert werden.
Ich bitte Sie deshalb, hier der Kommission zu folgen.
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Meyer Thérèse (C, FR): Comme vous le voyez dans le projet, la
commission - il n'y a pas de proposition de minorité - avait décidé de
renforcer le libre choix des assurés pour leur donner la possibilité de
bénéficier de traitements dans tous les hôpitaux figurant sur une liste
cantonale, quel que soit le canton, et ceci avec la contribution de la part
cantonale du canton de résidence.
Il faut dire que nous avons discuté cet objet sur fond de débat sur
l'ouverture des frontières du pays, pour donner, dans certaines régions, la
possibilité à des assurés d'aller bénéficier de traitements à la charge de l'assurance
de base dans d'autres pays. Cela nous a motivés pour ouvrir un peu les
frontières cantonales. Actuellement, il faut faire une procédure lourde pour
avoir l'aval du canton de résidence afin d'aller se faire soigner dans un
autre canton, avec la couverture de l'assurance de base.
Nous sommes conscients que cette nouvelle disposition est un défi
supplémentaire pour les cantons qui doivent décider de la couverture
hospitalière pour leur canton. C'est aussi un défi de qualité parce que, si
les personnes d'un canton choisissent le plus souvent d'aller se faire
soigner dans un autre canton, il faudra se demander ce qui se passe.
Nous appelons aussi le Conseil des Etats à vérifier encore la teneur de
l'article parce qu'il stipule que le canton de résidence doit prendre en
charge sa "part respective". Or en fait, il y a des différences
suivant les cantons et il faudrait peut-être affiner la formulation en disant
que le canton de résidence prend en charge la part cantonale du canton où
sont prodigués les soins.
Nous sommes conscients que vis-à-vis de la planification, c'est une petite
révolution que nous demandons là aux cantons. Mais nous avons une certaine
sympathie pour cette liberté de choix qui force, bien sûr, à la qualité.
Nous allons donc soutenir
la commission.
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Couchepin Pascal, conseiller fédéral: Il s'agit ici de
l'introduction de ce qu'on appelle le principe du "Cassis de
Dijon". Il s'agit en réalité de donner la possibilité à tous les
citoyens suisses et étrangers - c'est-à-dire à tous ceux qui résident en
Suisse et qui paient des primes pour l'assurance obligatoire des soins - de
se faire soigner dans l'hôpital de leur choix pour autant que l'établissement
figure sur la liste hospitalière. Il s'agit, comme on l'a dit, d'une
ouverture qui en pratique ne sera pas utilisée par un nombre considérable de
gens, mais certaines personnes choisiront quand même d'aller se faire soigner
dans un autre canton que leur canton de domicile.
Pourquoi le feront-elles? Ou parce qu'elles ont de la famille dans une autre
région et qu'elles veulent être près d'elle, ou parce qu'elles considèrent
que l'hôpital dans lequel elles se rendent leur offre de meilleures
prestations soit du point de vue hospitalier, soit sur le plan hôtelier.
Pourquoi refuser cela? Il n'y a aucune raison de rejeter cette proposition.
Les cantons argumentent en disant que ça met en péril la planification
hospitalière parce qu'ils ne savent pas combien de personnes iront se faire
soigner à l'extérieur du canton. Aujourd'hui, il existe une assurance
complémentaire qui donne cette liberté. Cette assurance disparaîtra, c'est la
raison pour laquelle d'ailleurs les compagnies ne sont pas enthousiastes - il
s'en faut de beaucoup - à l'égard de cette proposition. Aujourd'hui déjà, un
certain nombre de gens vont se faire soigner dans un autre canton que leur
canton de domicile. Les cantons ne peuvent pas savoir combien de personnes
ont souscrit à l'assurance précitée, ni surtout combien de personnes
utilisent la possibilité ouverte par ladite assurance. Cet argument n'est
donc pas pertinent.
Je ne pense pas qu'on puisse prétendre qu'il faut refuser cette ouverture à
cause de l'incertitude que cela crée pour la planification hospitalière. Pour
établir celle-ci, il faut tenir compte d'incertitudes bien plus grandes, et
notamment de la question de savoir ce qui se passe s'il y a tout à coup une
épidémie ou si soudain un médecin s'installe dans une région. Comme on le sait,
le médecin peut parfois préférer telle ou telle pratique médicale plutôt que
telle autre: il y a des médecins qui recourent plus facilement que d'autres à
l'hospitalisation ou qui sont plus enclins que d'autres à faire des
interventions chirurgicales. Donc, l'incertitude n'est pas un argument qui
pousse à dire non à cette proposition.
Par contre, comme l'a dit Madame Fehr Jacqueline, cette proposition présente
le très grand avantage de forcer les cantons à commencer à réfléchir à une
planification intercantonale, suprarégionale, et à ne pas penser trop
provincial. L'argument le plus solide des cantons est d'ordre financier, mais
il ne tient pas, à mon sens. Les cantons disent: "Aujourd'hui, certains
vont se faire soigner dans un hôpital d'un autre canton grâce à l'assurance
complémentaire."
Lorsque vous allez dans un autre canton grâce à l'assurance complémentaire,
une partie des frais est couverte par l'assurance de base et le reste est
payé par l'assurance complémentaire. Les cantons disent: "Si vous
appliquez cette proposition, l'assurance complémentaire n'interviendra plus.
C'est l'assurance de base qui interviendra pour le total. Par conséquent,
nous aurons des frais supplémentaires." C'est possible, mais
aujourd'hui, les frais sont pris en charge par l'assurance complémentaire et
c'est une ouverture qui n'est possible que pour ceux qui ont une telle
assurance.
Donc, du point de vue de l'équité sociale et de l'égalité entre les citoyens,
il est clair que la solution de la commission est meilleure. Du point de vue
de la planification, le risque n'existe pas. Il y a des problèmes à résoudre,
comme l'a dit Madame Thérèse Meyer tout à l'heure et comme le dira
probablement Madame Humbel Näf, notamment celui de savoir quel est le montant
que les cantons doivent payer: est-ce le montant du canton de domicile ou
celui du canton où le citoyen se fait traiter?
Ce sont des problèmes qui doivent en effet être résolus par le Conseil des
Etats, mais je crois qu'il faut accepter cette proposition, d'autant plus sympathique qu'elle
est issue des forges du département!
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Humbel Näf Ruth (C, AG), für die Kommission: Sie
haben es schon gehört: Die Kommission hat ohne Opposition das sogenannte
Cassis-de-Dijon-Prinzip gutgeheissen, also den freien Zugang für Patientinnen
und Patienten in alle Listenspitäler der Schweiz. Insbesondere folgende
Gründe sprechen für diese Lösung:
1. Mit der Einführung der Freizügigkeit wird eine bessere Zusammenarbeit der
Kantone, wird das Denken in grösseren Versorgungsregionen gefördert.
2. Wir sprechen bereits über grenzüberschreitende Behandlungen im nahen
Ausland. Zwischen den beiden Basel und Deutschland besteht ein vom Bund
genehmigtes Pilotprojekt. Damit kann zum Beispiel ein Versicherter aus Augst
sich in Säckingen behandeln lassen. Er kann es aber nicht im nahen
Rheinfelden, weil das im Kanton Aargau liegt. Das ist für die Bürgerinnen und
Bürger nicht nachvollziehbar.
Wir haben alle Post erhalten von den Kantonen. Sie opponieren gegen diese
Neuerung, und es ist denn auch zuzugeben, dass die Formulierung von Absatz
1bis einen breiten Interpretationsspielraum bezüglich Umsetzung einräumt. Der
Ständerat wird hier sicher noch Arbeit leisten und eine präzisere
Umsetzungsformulierung finden müssen.
Ich möchte Ihnen aber die Gedankengänge in der Kommission darlegen. Der neue
Absatz 1bis geht von der Überlegung aus, dass mit der Einführung von
gesamtschweizerisch einheitlichen Fallpauschalen DRG mit einem Benchmarking
gleiche Leistungen mit gleicher Qualität in der ganzen Schweiz einen gleichen
Preis haben werden. Wenn dem so wäre und für gleiche Leistungen in allen
Spitälern gleiche Preise gelten würden, käme bei einer Hospitalisation in einem
ausserkantonalen Spital der prozentuale Kostenverteiler zwischen
Krankenversicherern und Kantonen im Wohnsitzkanton der Patienten zum Tragen.
Es ist nun aber davon auszugehen, dass sich die Preise aller Spitäler nicht
so schnell angleichen werden und es aufgrund unterschiedlicher Strukturen,
unterschiedlicher Lebenshaltungskosten und unterschiedlicher Mentalitäten
noch lange Preisdifferenzen geben wird. In Analogie zu Artikel 41 Absatz 1
KVG müssten in diesem Fall die Preise und der Kostenverteiler des
Wohnsitzkantons der versicherten Person zum Tragen kommen. Das heisst, der
Kanton und die Versicherung hätten den gleichen Preis zu bezahlen, wie sie es
im vergleichbaren Spital im Wohnsitzkanton tun müssten.
Diese Interpretation rechtfertigt sich durch eine analoge Anwendung von
Artikel 41 Absatz 1. Im ambulanten Bereich kennen wir eine beschränkte
Freizügigkeit. Die Versicherer haben die Kosten nach dem Tarif zu übernehmen,
welcher am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person gilt. Während der Beratungen
in der Kommission wurde auf die Einführung des Cassis-de-Dijon-Prinzips, also
der vollen Freizügigkeit, im ambulanten Bereich verzichtet, weil die Preise,
konkret also die Taxpunktwerte, in den einzelnen Kantonen sehr
unterschiedlich sind. Folglich muss diese Lösung auch im stationären Bereich
zur Anwendung kommen, solange die Preise kantonal unterschiedlich sind.
Gewisse verständliche Befürchtungen der Kantone - namentlich der Kantone mit
einer restriktiven Spitalplanung und vergleichsweise kostengünstigen Preisen
-, die Patienten ihres Kantons würden vermehrt in teure, hochspezialisierte
ausserkantonale Kliniken abwandern, würden damit etwas entkräftet, weil eben
die Kosten gemäss Wohnsitzkanton übernommen werden müssten. Die ausserkantonale
Behandlung gemäss Artikel 41 Absatz 1 bleibt unverändert, das heisst, bei
Notfällen oder medizinischen Indikationen müssen die Kantone immer die
Differenz der Kosten übernehmen. Die Einführung der Freizügigkeit im
stationären Bereich ist auch eine Folge des Konzepts, des Wechsels von der
Objekt- zur Subjektfinanzierung; das heisst, dass eben künftig Patientinnen
und Patienten Anspruch auf den Kantonsbeitrag und nicht mehr die Institutionen
Anspruch auf eine Subvention haben werden.
Wir haben von den Kantonen Zahlen erhalten. Ich muss zugestehen, dass wir
nicht wissen oder auch nicht abschätzen können, wie der grenzüberschreitende
Patientenfluss zwischen den Kantonen ausfallen wird. Das wird auch von der
jeweiligen kantonalen Versorgungssituation abhängen. Wir können daher auch
nicht abschätzen, welche Kostenverlagerungen da anfallen werden. Es geht aber
letztlich auch um das Gleichbehandlungsprinzip, darum, dass die Versicherten
in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gleich behandelt werden. Da
leistet das Cassis-de-Dijon-Prinzip einen wesentlichen Beitrag.
Ich bitte Sie im Namen der Kommission, der Kommission zuzustimmen und die beiden
Einzelanträge abzulehnen.
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Abs. 1bis - Al. 1bis
Erste Abstimmung - Premier vote
(namentlich
- nominatif; Beilage - Annexe 04.061/4118)
Für den Antrag der
Mehrheit .... 132 Stimmen
Für den Antrag Teuscher/Studer Heiner .... 30 Stimmen
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Zweite Abstimmung - Deuxième vote
(namentlich
- nominatif; Beilage - Annexe 04.061/4120)
Für den Antrag der
Mehrheit .... 139 Stimmen
Für den Eventualantrag Teuscher .... 23 Stimmen
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