Art. 41
Antrag der Mehrheit
Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1bis
Die versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter den Spitälern frei wählen, die auf einer kantonalen Spitalliste aufgeführt sind (Listenspital). Der Versicherer und der Wohnkanton übernehmen bei stationärer Behandlung in einem Listenspital die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a.

Abs. 1ter
Die versicherte Person kann unter den Geburtshäusern frei wählen. Der Versicherer übernimmt die Kosten nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt.
Abs. 2
Beansprucht die versicherte Person bei einer ambulanten Behandlung aus medizinischen Gründen einen anderen Leistungserbringer, so richtet sich die Kostenübernahme nach dem Tarif, der für diesen Leistungserbringer gilt. Medizinische Gründe liegen bei einem Notfall vor oder wenn die erforderlichen Leistungen am Wohn- oder Arbeitsort der versicherten Person oder in deren Umgebung nicht angeboten werden.
Abs. 3
Beansprucht die versicherte Person bei einer stationären Behandlung aus medizinischen Gründen ein nicht auf einer Spitalliste aufgeführtes Spital, so übernehmen der Versicherer und der Kanton die Vergütung anteilsmässig nach Artikel 49a. Mit Ausnahme des Notfalls ist dafür eine Bewilligung des Wohnkantons notwendig.

Antrag der Minderheit
(Stahl, Bortoluzzi, Parmelin, Scherer, Triponez, Wobmann)
Abs. 1ter
Streichen

Antrag Teuscher
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Eventualantrag Teuscher
Abs. 1bis
.... auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind ....

Antrag Studer Heiner
Abs. 1bis
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Teuscher Franziska (G, BE): Ich möchte meinen Antrag zu Artikel 41 Absatz 1bis begründen, der auch von der grünen Fraktion unterstützt wird. Zu Beginn muss ich gleich sagen: Auf dem Blatt, das Ihnen verteilt wurde, hat es einen Fehler. Der Bundesrat hat zu Absatz 1bis keinen Antrag formuliert; mein Antrag heisst also "gemäss Ständerat". Das ist dasselbe Konzept, das auch mit dem Antrag Studer Heiner vorgeschlagen wird.
Artikel 41 Absatz 1bis ist ein "Blendeartikel". Auf den ersten Blick mag er sehr viele Sympathien gewinnen, denn wer findet es nicht toll, die Freiheit zu haben, in der ganzen Schweiz sein Spital auswählen zu können? Doch wenn wir genauer hinschauen und die Folgen dieser Bestimmung anschauen, dann verblasst der Glanz schnell: Diese Bestimmung ist teuer für die Kantone. Wenn die interkantonale Wahlfreiheit neu steuerfinanziert werden soll, kostet dies die Kantone rund 500 Millionen Franken. Ohne einen Zusatznutzen notabene werden solche Summen hier erschlossen und zwischen den Kantonen hin und her geschoben. Als in der Kommission darüber diskutiert wurde, war die Höhe der finanziellen Folgen nicht klar. Es ist höchste Zeit, dass wir uns diese hier vor Augen führen. Wenn die Kantone schon verpflichtet werden sollen, 500 Millionen Franken mehr zu übernehmen, dann möchten die Grünen diese 500 Millionen auch gewinnbringend für die Versicherten einsetzen, beispielsweise für die Prämienverbilligung oder für die Spitex-Förderung. Für die Grünen sollen bei dieser Teilrevision keine massiven Kostenverschiebungen ausgelöst werden. Wer hier der Mehrheit zustimmt, der macht das aber. Deshalb bittet uns ja auch die GDK in ihrem Schreiben, auf die freie Spitalwahl zu verzichten.
Für die Grünen braucht es in der Planung nach wie vor ein gutes Mass an staatlicher Steuerung. Das ist nur möglich, wenn wir auf die freie Spitalwahl verzichten. Planung kann nämlich nur erfolgen, wenn ein Kanton weiss, für wie viele Leute er planen muss. Das wird mit der freien Spitalwahl erschwert. Wie sollen die Kantone wissen, wie viele Leute aus einem anderen Kanton ihre Leistungen in Anspruch nehmen? Gerade von bürgerlicher Seite wurde bei dieser Teilrevision immer wieder die Wirtschaftlichkeit betont, und es wurde immer wieder gesagt, wir müssten mehr Effizienz schaffen. Wer dies predigt, sollte meinem Antrag zustimmen.
Falls der Einzelantrag abgelehnt wird, schlage ich Ihnen in einem Eventualantrag vor, den Versicherten die Wahlfreiheit zu lassen, wobei sich ihre Wahlmöglichkeiten auf die Spitalliste ihres Wohnkantons beschränken sollen.