Abänderungsantrag zum Humanforschungsgesetz (HFG)

 

Nach dem Art. 73 soll neu eingeschoben werden

 

Art. 73b Register der betroffenen Personen

1 Der Bund führt bei Forschungsprojekten ohne direkten Nutzen und bei Forschungsprojekten, die eine Strahlenexposition verursachen, ein nicht-öffentliches Verzeichnis der betroffenen Personen.

2 Der Bundesrat regelt:

a. den Inhalt dieses Registers sowie die Art des geschützten Zugangs dazu;

b. die Meldepflicht und das Meldeverfahren.

3 Der Bundesrat kann Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts mit der Einrichtung und Führung des Registers beauftragen.

 

 

 

Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene regelt:

 

Verordnung zum HFG, Präzisierung von Art. 73b2 HFG:

Zu melden sind:

 

Strahlenschutzverordnung (StSV) Art. 28 wird ergänzt:

6 Die abgeschätzte effektive Folgedosis jeder Versuchsperson ist dem Register gemäss HFG Art. 73b nach Versuchsabschluss zu melden.

 

 

 

 

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