Nach dem Art. 73 soll neu eingeschoben
werden
Art. 73b Register der betroffenen Personen1 Der Bund führt bei
Forschungsprojekten ohne direkten Nutzen und bei
Forschungsprojekten, die eine Strahlenexposition
verursachen, ein nicht-öffentliches Verzeichnis der
betroffenen Personen. 2
Der Bundesrat regelt: a.
den Inhalt dieses Registers sowie die Art des
geschützten Zugangs dazu; b.
die Meldepflicht und das Meldeverfahren. 3 Der Bundesrat kann
Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts
mit der Einrichtung und Führung des Registers
beauftragen. |
Es wird vorgeschlagen, dass der Bundesrat
auf Verordnungsebene regelt:
Verordnung zum HFG, Präzisierung von
Art. 73b2 HFG:
Zu melden sind:
Strahlenschutzverordnung (StSV)
Art.
28 wird ergänzt:
6 Die abgeschätzte effektive
Folgedosis jeder Versuchsperson ist dem Register gemäss HFG Art.
73b nach Versuchsabschluss zu melden.
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