Abklärungen
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über den Stand von
Rauchverboten in öffentlichen Gebäuden und Restaurants
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über Regulierungen
der Tabakwerbung in einigen Kantonen
(Kathrin Lötscher,
Sekretariat GSK, 22.03.2006)
Kanton Aargau:
Eine Motion betr. suchtfreie
öffentliche Räume wurde am 29.06.05 von der Regierung als Postulat
entgegengenommen. Das Anliegen wird in der laufende Revision des kantonalen
Gesundheitsgesetzes aufgegriffen werden.
Eine Motion der EVP verlangt
ein Verbot von Tabakwerbung auf öffentlichem Grund, auf von dort einsehbarem
privatem Grund sowie in und an öffentlichen Gebäuden. Die Motion nimmt das
Genfer Verbot auf.
Die Motion wurde vom Grossen
Rat in ein Postulat verwandelt, um eine Mehrheit zu schaffen, und wurde am
02.12.03 an die Regierung überwiesen. Auch dieses Postulat wird in die geplante
Revision des Gesundheitsgesetzes eingehen.
Kanton Solothurn:
Mit einem überparteilichen
Auftrag vom 08.12.2004 soll der Regierungsrat hinsichtlich einer „wirksamen Tabakprävention“
folgende Massnahmen prüfen:
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Abgabeverbot von Tabakwaren an
Jugendliche
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Verstärkung der
Präventionsarbeit an Schulen
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Schutz vor dem Passivrauchen
in öffentlichen Räumen
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Werbeeinschränkungen von
Tabakwaren im öffentlichen Raum
Der Regierungsrat hat den
Auftrag am 22.02.05 für erheblich erklärt.
Der Kantonsrat hat denselben
am 6. Juli 05 für erheblich erklärt. Die Regierung wird eine entsprechende
Vorlage ausarbeiten.
Die SP-Motion „Verbot
Suchtmittelwerbung auf öffentlichem Grund“ wurde am 21.05.2002 eingereicht, am
10.09.02 von der Regierung als erheblich erklärt.
Der Kantonsrat hat jedoch
die Motion am 24.09.02 für nicht erheblich erklärt.
Der Regierungsrat hat dem
Landrat am 11. Januar 2005 einen Gesetzesentwurf (Tabak- und Alkoholgesetz)
überwiesen, in dem unter anderem ein Werbeverbot für Tabak und Alkohol
vorgesehen ist. Der Gesetzesentwurf ist im Plenum noch nicht beraten worden,
das Geschäft noch hängig (Nr. 2005/002) à siehe Attachment
Weiter hat der Landrat am
13.01.05 zwei Postulate betr. rauchfreie öffentliche Räume an den Regierungsrat
überwiesen.
2004/273 Schutz von
Nichtrauchende
2004/270 Frische Luft für
mehr Genuss
Kanton Bern:
Motion betr. rauchfreies Geniessen in Berner Restaurants (M 286/2004),
in der das Ausscheiden von Raucherzonen in Restaurants gefordert wird
Motion betr. saubere Luft im Gastgewerbe (M 288/2004), in welcher
gefordert wird, dass öffentlich zugängliche Innenräume von Gastgewerbebetrieben
rauchfrei werden sollen
Der Regierungsrat hat am 25.05.05 den Antrag an den Grossen Rat
gestellt, diese Motionen anzunehmen.
Der Grosse Rat lehnt jedoch am 21.06.05 beide Motionen ab.
Motion betr. saubere Luft in öffentlich zugänglichen Innenräumen (M
287/2004) beauftragt den Regierungsrat, eine gesetzliche Grundlage zu schaffen,
damit öffentlich zugängliche Innenräume in Schulen, Sportanlagen,
Verwaltungsgebäuden, Versammlungslokalen, Kinos etc... rauchfrei werden.
Der Regierungsrat beantrag, die Motion anzunehmen (25.05.05)
Der Grosse Rat nimmt die Motion an (21.06.05)
Motion 133/2002 „Gesundheit
steht über Wirtschaftsfreiheit“ und die Motion 177/2002 „Werbeeinschränkung für
Tabakwaren“, fordern ein Werbeverbot für Tabakwaren auf öffentlichem Grund und
von dort einsehbarem privatem Grund sowie in und an öffentlichen Gebäuden und
öffentlichen Anlässen.
Der Regierungsrat stellt am
26.02.03 den antrag, die Motionen abzulehnen. Er ziehe eine Regelung auf
Bundesebene vor und wolle die entsprechenden Vorstösse abwarten.
Der Grosse Rat jedoch hat am
08.04.03 die Motionen für erheblich erklärt und die Regierung beauftragt,
Werbeeinschränkungen für Tabak und Alkoholika zu erlassen.
Die entsprechenden
gesetzlichen Grundlagen sind in die Revision des Gesetzes über Handel und
Gewerbe eingeflossen (Entwurf der RR Vorlage als Attachment). Die Vorlage
ist an die entsprechende Kommission überwiesen worden und wird derzeit im
Grossen Rat behandelt.
Kanton Zürich:
Zur Zeit berät der
Kantonsrat den revidierten Entwurf des Gesundheitsgesetzes (von der Regierung
am 62.01.05 überwiesen, siehe Attachment)
In dieses Geschäft sind
folgende Vorlagen eingeflossen:
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eingeschränkter Zugang zu
Zigarettenautomaten (KR-Nr. 140/2002)
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Verkaufsverbot von Tabakwaren
an Jugendliche unter 16 Jahren (KR-Nr. 189/2004)
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Postulat „Werbeverbot für
Tabakwaren“ (KR-Nr. 82/2002)
Auf Seite 20 des Entwurfes
(siehe Attachment): Werbung für Alkohol und Tabak auf öffentlichem und auf
privatem Grund, der von öffentlichem Grund eingesehen werden kann, ist
verboten.