Änderung des
Gaststättengesetzes vom 21. Dezember 1994
Der Grosse Rat des Kantons
Tessin beschliesst nach Einsicht in den Ratschlag Nr. 5588 des Regierungsrates
vom 13. Oktober 2004:
I. Das Gaststättengesetz vom
21. Dezember 1994 ist folgendermassen zu ändern:
Art. 57 1In
Innenräumen der Gaststätten ist es verboten zu rauchen.
2Es besteht die Möglichkeit, für Raucher räumlich
abgetrennte Räume und Lokale zu schaffen, die angemessen belüftet werden.
3Das Verbot wird nicht angewendet auf Zimmer von
Gaststätten mit Unterkunft.
II. Übergangsbestimmungen
und Inkrafttreten
1Nach Ablauf der Referendumsfrist ist die vorliegende
Gesetzesänderung zu publizieren.
2Der Regierungsrat bestimmt das Datum des
Inkrattretens des Gesetzes.
3Ab Inkrafttreten wird eine Übergangsperiode von einem
Jahr bestimmt, während der der Geschäftsführer die Möglichkeit hat, die
Einführung des Rauchverbotes in der eigenen Gaststätte aufzuschieben,
beziehungsweise der Patentinhaber (die Möglichkeit hat), das Lokal der im
Artikel 57 Ziff.2 vorgesehenen Möglichkeit anzupassen.
Gesetzesänderung:
Mit Inkrafttreten der
vorliegenden Gesetzesänderung wird das Gesundheitsgesetz (Legggge sulla
promozione della salute e il coordinamento sanitario, Legge sanitaria) vom 18.
April 1989 folgendermassen geändert:
4 fällt weg
Bellinzona, der 12. Oktober
2005