Erfolg der Eingabe von Rolf Stürm, Urs. M. Fischer, Oliver Fritz, Thomas K. Hollinger, Michel-Remo Lussana, Christoph C. Siegwart, Daniel Stolz und Bruno Suter

Am 30.10.05 nahm das Basler Volk die neue Verfassung an. Paragraph 8 lautet:

 

§ 8 Rechtsgleichheit und Diskriminierungsverbot

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der genetischen Merkmale, der ethnischen und sozialen Herkunft, der sozialen Stellung, der Lebensform, der sexuellen Orientierung, der religiösen, weltanschaulichen und politischen Überzeugung oder wegen einer Behinderung.

3 Für Behinderte sind der Zugang zu Bauten und Anlagen sowie die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Leistungen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, soweit wirtschaftlich zumutbar, gewährleistet. Der Gesetzgeber konkretisiert die wirtschaftliche Zumutbarkeit.