RICHTLINIE 2000/78/EG DES RATESvom 27.November 2000 Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften v. 2. 12. 2000 - L 303/16 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen
Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und
Sozialausschusses (3), nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen (4), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags
über die Europäische Union beruht die Europäische Union auf den Grundsätzen
der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten
sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten
gemeinsam. Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der Europäischen
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet
sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der
Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben. (2) Der Grundsatz der Gleichbehandlung von
Männern und Frauen wurde in zahlreichen Rechtsakten der Gemeinschaft fest
verankert, insbesondere in der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9.Februar
1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und
Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (5). (3) Bei der Anwendung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung ist die Gemeinschaft gemäß Artikel 3 Absatz 2 des
EG-Vertrags bemüht, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von
Männern und Frauen zu fördern, zumal Frauen häufig Opfer mehrfacher
Diskriminierung sind. (4) Die Gleichheit aller Menschen vor dem
Gesetz und der Schutz vor Diskriminierung ist ein allgemeines Menschenrecht;
dieses Recht wurde in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, im
VN-Übereinkommen zur Beseitigung aller Formen der Diskriminierung von Frauen,
im Internationalen Pakt der VN über bürgerliche und politische Rechte, im
Internationalen Pakt der VN über wirtschaftliche, soziale und kulturelle
Rechte sowie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten anerkannt, die von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet
wurden. Das Übereinkommen 111 der Internationalen Arbeitsorganisation
untersagt Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. (5) Es ist wichtig, dass diese Grundrechte
und Grundfreiheiten geachtet werden. Diese Richtlinie berührt nicht die
Vereinigungsfreiheit, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutze ihrer
Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. (6) In der Gemeinschaftscharta der sozialen
Grundrechte der Arbeitnehmer wird anerkannt, wie wichtig die Bekämpfung jeder
Art von Diskriminierung und geeignete Maßnahmen zur sozialen und
wirtschaftlichen Eingliederung älterer Menschen und von Menschen mit
Behinderung sind. |
(7) Der
EG-Vertrag nennt als eines der Ziele der Gemeinschaft die Förderung der
Koordinierung der Beschäftigungspolitiken der Mitgliedstaaten. Zu diesem
Zweck wurde in den EG-Vertrag ein neues Beschäftigungskapitel eingefügt, das
die Grundlage bildet für die Entwicklung einer koordinierten
Beschäftigungsstrategie und für die Förderung der Qualifizierung, Ausbildung
und Anpassungsfähigkeit der Arbeitnehmer. (8) In den
vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 10. und 11.Dezember 1999 in
Helsinki vereinbarten beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2000 wird die
Notwendigkeit unterstrichen, einen Arbeitsmarkt zu schaffen,
der die soziale Eingliederung fördert, in dem ein ganzes Bündel aufeinander
abgestimmter Maßnahmen getroffen wird, die darauf abstellen, die
Diskriminierung von benachteiligten Gruppen, wie den Menschen mit
Behinderung, zu bekämpfen. Ferner wird betont, dass der Unterstützung älterer
Arbeitnehmer mit dem Ziel der Erhöhung ihres Anteils an der
Erwerbsbevölkerung besondere Aufmerksamkeit gebührt. (9)
Beschäftigung und Beruf sind Bereiche, die für die Gewährleistung gleicher
Chancen für alle und für eine volle Teilhabe der Bürger am wirtschaftlichen,
kulturellen und sozialen Leben sowie für die individuelle Entfaltung von entscheidender
Bedeutung sind. (10) Der Rat
hat am 29.Juni 2000 die Richtlinie 2000/43/EG (6)zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen
Herkunft angenommen, die bereits einen Schutz vor solchen Diskriminierungen
in Beschäftigung und Beruf gewährleistet. (11)
Diskriminierungen wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung können die Verwirklichung der im
EG-Vertrag festgelegten Ziele unterminieren, insbesondere die Erreichung
eines hohen Beschäftigungsniveaus und eines
hohen Maßes an sozialem Schutz, die Hebung des Lebensstandards und der
Lebensqualität, den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt, die
Solidarität sowie die Freizügigkeit. (12) Daher
sollte jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen der Religion
oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen gemeinschaftsweit untersagt
werden. Dieses Diskriminierungsverbot sollte auch für Staatsangehörige
dritter Länder gelten, betrifft jedoch nicht die Ungleichbehandlungen aus
Gründen der Staatsangehörigkeit und lässt die Vorschriften über die Einreise
und den Aufenthalt von Staatsangehörigen dritter Länder und ihren Zugang zu
Beschäftigung und Beruf unberührt. (13) Diese
Richtlinie findet weder Anwendung auf die Sozialversicherungs- und
Sozialschutzsysteme, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt in dem Sinne
gleichgestellt werden, der diesem Begriff für die Anwendung des Artikels 141
des EG-Vertrags gegeben wurde, noch auf Vergütungen jeder Art seitens
des Staates, die den Zugang zu einer Beschäftigung oder die Aufrechterhaltung
eines Beschäftigungsverhältnisses zum Ziel haben. (14) Diese
Richtlinie berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen über die
Festsetzung der Altersgrenzen für den Eintritt in den Ruhestand. (15) Die
Beurteilung von Tatbeständen, die auf eine unmittelbare oder mittelbare
Diskriminierung schließen lassen, obliegt den einzelstaatlichen
gerichtlichen Instanzen oder anderen zuständigen Stellen nach den
einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten; in diesen
einzelstaatlichen Vorschriften kann insbesondere vorgesehen sein, dass
mittelbare Diskriminierung mit allen Mitteln, einschließlich statistischer
Beweise, festzustellen ist. (16)
Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen von Menschen mit
Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle
bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung. (17) Mit
dieser Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit
Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Einstellung, der
berufliche Aufstieg, die Weiterbeschäftigung oder die Teilnahme an Aus- und
Weiterbildungsmaßnahmen einer Person vorgeschrieben, wenn diese Person für
die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung
einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist. (18)
Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei,
den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des
rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren,
nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu
beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um
sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden
können. (19) Ferner
können die Mitgliedstaaten zur Sicherung der Schlagkraft ihrer Streitkräfte
sich dafür entscheiden, dass die eine Behinderung und das Alter betreffenden
Bestimmungen dieser Richtlinie auf alle Streitkräfte oder einen Teil ihrer
Streitkräfte keine Anwendung finden. Die Mitgliedstaaten, die eine derartige
Entscheidung treffen, müssen den Anwendungsbereich dieser
Ausnahmeregelung festlegen. (20) Es
sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, d. h. wirksame und
praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend
einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten
oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der
Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und
Einarbeitungsmaßnahmen. (21) Bei der
Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen,
sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige
Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der
Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen
Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden. (22) Diese
Richtlinie lässt die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über den
Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt. (23) Unter
sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung
gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung
zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung
darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene
Anforderung handelt. Diese Bedingungen sollten in die Informationen
aufgenommen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln. (24) Die
Europäische Union hat in ihrer der Schlussakte zum Vertrag von Amsterdam
beigefügten Erklärung Nr. 11 zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften ausdrücklich anerkannt, dass sie den Status, den Kirchen und
religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren
Rechtsvorschriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt und dass
dies in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen Gemeinschaften
gilt. Die Mitgliedstaaten können in dieser Hinsicht spezifische Bestimmungen
über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten beruflichen Anforderungen
beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung für die Ausübung einer
diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit sein können. (25) Das
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters stellt ein wesentliches Element
zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen Leitlinien und zur
Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar. Ungleichbehandlungen
wegen des Alters können unter bestimmten Umständen jedoch gerechtfertigt sein
und erfordern daher besondere Bestimmungen, die je nach der Situation der
Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es ist daher unbedingt zu
unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung, die insbesondere durch
rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik, des Arbeitsmarktes
und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer Diskriminierung,
die zu verbieten ist. (26) Das
Diskriminierungsverbot sollte nicht der Beibehaltung oder dem Erlass von
Maßnahmen entgegenstehen, mit denen bezweckt wird, Benachteiligungen
von Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer
bestimmten Behinderung, einem bestimmten Alter oder einer bestimmten en
Ausrichtung zu verhindern oder auszugleichen, und diese Maßnahmen können die
Einrichtung und Beibehaltung von Organisationen von Personen mit einer bestimmten
Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, einem bestimmten
Alter oder einer bestimmten sexuellen Ausrichtung zulassen, wenn deren Zweck hauptsächlich
darin besteht, die besonderen Bedürfnisse dieser Personen zu fördern. |
(27) Der Rat
hat in seiner Empfehlung 86/379/EWG vom 24. Juli 1986 (7) zur
Beschäftigung von Behinderten in der Gemeinschaft einen Orientierungsrahmen
festgelegt, der Beispiele für positive Aktionen für die Beschäftigung und
Berufsbildung von Menschen mit Behinderung anführt; in seiner Entschließung
vom 17. Juni 1999 betreffend gleiche Beschäftigungschancen für behinderte Menschen
(8) hat er bekräftigt, dass es wichtig ist, insbesondere der
Einstellung, der Aufrechterhaltung des Beschäftigungsverhältnisses sowie der
beruflichen Bildung und dem lebensbegleitenden Lernen von Menschen mit
Behinderung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. (28) In
dieser Richtlinie werden Mindestanforderungen festgelegt; es steht den
Mitgliedstaaten somit frei, günstigere Vorschriften einzuführen oder
beizubehalten. Die Umsetzung dieser Richtlinie darf nicht eine Absenkung des
in den Mitgliedstaaten bereits bestehenden Schutzniveaus rechtfertigen. (29) Opfer
von Diskriminierungen wegen der Religion oder Weltanschauung, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sollten über einen angemessenen
Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollte
auch die Möglichkeit bestehen, dass sich Verbände oder andere juristische
Personen unbeschadet der nationalen Verfahrensordnung bezüglich der Vertretung
und Verteidigung vor Gericht bei einem entsprechenden Beschluss der
Mitgliedstaaten im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem
Verfahren beteiligen. (30) Die
effektive Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes erfordert einen angemessenen
Schutz vor Viktimisierung. (31) Eine
Änderung der Regeln für die Beweislast ist geboten, wenn ein glaubhafter
Anschein einer Diskriminierung besteht. Zur wirksamen Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Verlagerung der Beweislast auf die
beklagte Partei erforderlich, wenn eine solche Diskriminierung nachgewiesen
ist. Allerdings obliegt es dem Beklagten nicht, nachzuweisen, dass der Kläger
einer bestimmten Religion angehört, eine bestimmte Weltanschauung hat, eine
bestimmte Behinderung aufweist, ein bestimmtes Alter oder eine bestimmte sexuelle Ausrichtung
hat. (32) Die
Mitgliedstaaten können davon absehen, die Regeln für die Beweislastverteilung
auf Verfahren anzuwenden, in denen die Ermittlung des Sachverhalts dem
Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt. Dies betrifft Verfahren, in
denen die klagende Partei den Beweis des Sachverhalts, dessen Ermittlung dem
Gericht oder der zuständigen Stelle obliegt, nicht anzutreten braucht. (33) Die
Mitgliedstaaten sollten den Dialog zwischen den Sozialpartnern und im Rahmen
der einzelstaatlichen Gepflogenheiten mit Nichtregierungsorganisationen mit
dem Ziel fördern, gegen die verschiedenen Formen von Diskriminierung am
Arbeitsplatz anzugehen und diese zu bekämpfen. (34) In
Anbetracht der Notwendigkeit, den Frieden und die Aussöhnung zwischen den
wichtigsten Gemeinschaften in Nordirland zu fördern, sollten in diese
Richtlinie besondere Bestimmungen aufgenommen werden. (35) Die
Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen für den Fall vorsehen, dass gegen die aus dieser Richtlinie
erwachsenden Verpflichtungen verstoßen wird. (36) Die
Mitgliedstaaten können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die
Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den
Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen, sofern sie alle erforderlichen
Maßnahmen treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese
Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden. (37) Im
Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 5 des EG-Vertrags kann
das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung gleicher
Ausgangsbedingungen in der Gemeinschaft bezüglich der Gleichbehandlung in
Beschäftigung und Beruf, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend
erreicht werden und kann daher wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahme
besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Im Einklang mit dem
Verhältnismäßigkeitsprinzip nach jenem Artikel geht diese Richtlinie nicht
über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus - HAT FOLGENDE
RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL IALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Artikel 1 Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung
eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der
Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung
in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Artikel 2 (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
„Gleichbehandlungsgrundsatz ", dass es keine unmittelbare oder
mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe
geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a.
liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person
wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren
Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person
erfährt, erfahren hat oder erfahren würde; b.
liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer
bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines
bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen
in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:
i.
diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein
rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung
dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder
ii.
der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die
diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer
bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet,
geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen
vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses
Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen. (3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit
einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder
bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von
Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder
Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen,
die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang
können die Mitgliedstaaten den Begriff „Belästigung " im Einklang mit
den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
definieren. (4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer
Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im
Sinne des Absatzes 1. (5) Diese Richtlinie berührt nicht die im
einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen
Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die
Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig
sind. Artikel 3 (1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft
übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in
öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in
Bezug auf a) die Bedingungen - einschließlich
Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger
und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher
Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs; b) den Zugang zu allen Formen und allen
Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung
und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung; c) die Beschäftigungs- und
Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des
Arbeitsentgelts; d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in
einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation,
deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich
der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. (2) Diese Richtlinie betrifft nicht
unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt
nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen
dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung,
die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder
staatenlosen Personen ergibt. (3) Diese Richtlinie gilt nicht für
Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit
gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen
Sicherheit oder des sozialen Schutzes. (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen,
dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer
Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt. |
Artikel 4 (1)
Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im
Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe
steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund
der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer
Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt,
sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung
handelt. (2) Die
Mitgliedstaaten können in Bezug auf berufliche Tätigkeiten innerhalb von
Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos
auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, Bestimmungen in
ihren zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltenden
Rechtsvorschriften beibehalten oder in künftigen Rechtsvorschriften
Bestimmungen vorsehen, die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie
bestehende einzelstaatliche Gepflogenheiten widerspiegeln und wonach eine
Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung einer Person keine
Diskriminierung darstellt, wenn die Religion oder die Weltanschauung dieser
Person nach der Art dieser Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine
wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung
angesichts des Ethos der Organisation darstellt. Eine solche
Ungleichbehandlung muss die verfassungsrechtlichen Bestimmungen und
Grundsätze der Mitgliedstaaten sowie die allgemeinen Grundsätze des
Gemeinschaftsrechts beachten und rechtfertigt keine Diskriminierung aus einem
anderen Grund. Sofern die
Bestimmungen dieser Richtlinie im übrigen eingehalten werden, können die
Kirchen und anderen öffentlichen oder privaten Organisationen, deren Ethos
auf religiösen Grundsätzen oder Weltanschauungen beruht, im Einklang mit den
einzelstaatlichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen und Rechtsvorschriften
von den für sie arbeitenden Personen verlangen, dass sie sich loyal und
aufrichtig im Sinne des Ethos der Organisation verhalten. Artikel 5 Um die
Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu
gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass
der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen
ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die
Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus-
und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden
den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht
unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der
Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird. Artikel 6 (1)
Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass
Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine
Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im
Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere
rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und
berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur
Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Derartige
Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen: a.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur
Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs-
und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und
Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren
Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz
sicherzustellen; b.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die
Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder
für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile; c.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund
der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes
oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem
Eintritt in den Ruhestand. (2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die
Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen
Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die
Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei
Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im
Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien
von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von
Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine
Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu
Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Artikel 7 (1) Der Gleichbehandlungsgrundsatz hindert
die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der völligen
Gleichstellung im Berufsleben spezifische Maßnahmen beizubehalten oder
einzuführen, mit denen Benachteiligungen wegen eines in Artikel 1 genannten
Diskriminierungsgrunds verhindert oder ausgeglichen werden. (2) Im Falle von Menschen mit Behinderung
steht der Gleichbehandlungsgrundsatz weder dem Recht der Mitgliedstaaten
entgegen, Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit am
Arbeitsplatz beizubehalten oder zu erlassen, noch steht er Maßnahmen
entgegen, mit denen Bestimmungen oder Vorkehrungen eingeführt oder beibehalten
werden sollen, die einer Eingliederung von Menschen mit Behinderung in die
Arbeitswelt dienen oder diese Eingliederung fördern. Artikel 8 (1) Die Mitgliedstaaten können Vorschriften
einführen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie
vorgesehenen Vorschriften sind. (2) Die Umsetzung dieser Richtlinie darf
keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten
bereits garantierten allgemeinen Schutzniveaus in Bezug auf Diskriminierungen
in den von der Richtlinie abgedeckten Bereichen benutzt werden. |
KAPITEL IIRECHTSBEHELFE UND
RECHTSDURCHSETZUNG Artikel 9 (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
alle Personen, die sich durch die Nichtanwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes in ihren Rechten für verletzt halten, ihre
Ansprüche aus dieser Richtlinie auf dem Gerichts- und/oder Verwaltungsweg
sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren
geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die
Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in
ihrem einzelstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse
daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen,
sich entweder im Namen der beschwerten Person oder zu deren Unterstützung und
mit deren Einwilligung an den in dieser Richtlinie zur Durchsetzung der
Ansprüche vorgesehenen Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren beteiligen
können. (3) Die Absätze 1 und 2 lassen
einzelstaatliche Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung betreffend
den Gleichbehandlungsgrundsatz unberührt. |
Artikel 10 (1) Die
Mitgliedstaaten ergreifen im Einklang mit ihrem nationalen Gerichtswesen die
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass immer dann, wenn
Personen, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
für verletzt halten und bei einem Gericht oder einer anderen zuständigen
Stelle Tatsachen glaubhaft machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder
mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, es dem Beklagten obliegt zu
beweisen, dass keine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes vorgelegen
hat. (2) Absatz 1
lässt das Recht der Mitgliedstaaten, eine für den Kläger günstigere
Beweislastregelung vorzusehen, unberührt. (3) Absatz 1
gilt nicht für Strafverfahren. (4) Die
Absätze 1, 2 und 3 gelten auch für Verfahren gemäß Artikel 9 Absatz 2. (5) Die
Mitgliedstaaten können davon absehen, Absatz 1 auf Verfahren anzuwenden, in
denen die Ermittlung des Sachverhalts dem Gericht oder der zuständigen Stelle
obliegt. Artikel 11 Die
Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die
erforderlichen Maßnahmen, um die Arbeitnehmer vor Entlassung oder anderen
Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen, die als Reaktion auf
eine Beschwerde innerhalb des betreffenden Unternehmens oder auf die
Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
erfolgen. Artikel 12 Die
Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die gemäß dieser Richtlinie
getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften
allen Betroffenen in geeigneter Form, zum Beispiel am Arbeitsplatz, in ihrem
Hoheitsgebiet bekannt gemacht werden. Artikel 13 (1) Die
Mitgliedstaaten treffen im Einklang mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten
und Verfahren geeignete Maßnahmen zur Förderung des sozialen Dialogs zwischen
Arbeitgebern und Arbeitnehmern mit dem Ziel, die Verwirklichung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch
Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten oder durch einen
Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren, voranzubringen. (2) Soweit
vereinbar mit den einzelstaatlichen Gepflogenheiten und Verfahren, fordern
die Mitgliedstaaten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ohne Eingriff in deren
Autonomie auf, auf geeigneter Ebene Antidiskriminierungsvereinbarungen zu
schließen, die die in Artikel 3 genannten Bereiche betreffen, soweit diese in
den Verantwortungsbereich der Tarifparteien fallen. Die Vereinbarungen müssen
den in dieser Richtlinie sowie den in den einschlägigen nationalen
Durchführungsbestimmungen festgelegten Mindestanforderungen
entsprechen. Artikel 14 Die
Mitgliedstaaten fördern den Dialog mit den jeweiligen
Nichtregierungsorganisationen, die gemäß den einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran
haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierung wegen eines der in Artikel
1 genannten Gründe zu beteiligen, um die Einhaltung des Grundsatzes der
Gleichbehandlung zu fördern. KAPITEL III BESONDERE BESTIMMUNGEN Artikel 15 (1)
Angesichts des Problems, dass eine der wichtigsten Religionsgemeinschaften
Nordirlands im dortigen Polizeidienst unterrepräsentiert ist, gilt die
unterschiedliche Behandlung bei der Einstellung der Bediensteten dieses
Dienstes - auch von Hilfspersonal - nicht als Diskriminierung, sofern diese
unterschiedliche Behandlung gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
ausdrücklich gestattet ist. (2) Um eine
Ausgewogenheit der Beschäftigungsmöglichkeiten für Lehrkräfte in Nordirland
zu gewährleisten und zugleich einen Beitrag zur Überwindung der historischen
Gegensätze zwischen den wichtigsten Religionsgemeinschaften Nordirlands zu
leisten, finden die Bestimmungen dieser Richtlinie über Religion oder
Weltanschauung keine Anwendung auf die Einstellung von Lehrkräften in Schulen
Nordirlands, sofern dies gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
ausdrücklich gestattet ist. |
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 16 Die
Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen,
dass a) die
Rechts-und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz
zuwiderlaufen, aufgehoben werden; b) die mit
dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbarenden Bestimmungen in
Arbeits-und Tarifverträgen, Betriebsordnungen und Statuten der freien Berufe
und der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen für nichtig erklärt
werden oder erklärt werden können oder geändert werden. Artikel 17 Die
Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die
einzelstaatlichen Vorschriften zur Anwendung dieser Richtlinie zu verhängen
sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung zu
gewährleisten. Die Sanktionen, die auch Schadenersatzleistungen an die Opfer
umfassen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die
Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens am 2.
Dezember 2003 mit und melden alle sie betreffenden späteren Änderungen
unverzüglich. Artikel 18 Die
Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003
nachzukommen, oder können den Sozialpartnern auf deren gemeinsamen Antrag die
Durchführung der Bestimmungen dieser Richtlinie übertragen, die in den
Anwendungsbereich von Tarifverträgen fallen. In diesem Fall gewährleisten die
Mitgliedstaaten, dass die Sozialpartner spätestens zum 2. Dezember 2003 im
Weg einer Vereinbarung die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben; dabei
haben die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um
jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch diese Richtlinie vorgeschriebenen
Ergebnisse erzielt werden. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis. Um
besonderen Bedingungen Rechnung zu tragen, können die Mitgliedstaaten
erforderlichenfalls eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003,
d. h. insgesamt sechs Jahre, in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser
Richtlinie über die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung
umzusetzen. In diesem Fall setzen sie die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis. Ein Mitgliedstaat, der die Inanspruchnahme dieser Zusatzfrist
beschließt, erstattet der Kommission jährlich Bericht über die von ihm
ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen des Alters und
einer Behinderung und über die Fortschritte, die bei der Umsetzung der
Richtlinie erzielt werden konnten. Die Kommission erstattet dem Rat jährlich
Bericht. Wenn die
Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den
Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen
Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die
Einzelheiten der Bezugnahme. Artikel 19 (1) Bis zum
2. Dezember 2005 und in der Folge alle fünf Jahre übermitteln die
Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche Informationen, die diese für die
Erstellung eines dem Europäischen Parlament und dem Rat vorzulegenden
Berichts über die Anwendung dieser Richtlinie benötigt. (2) Die
Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht in angemessener Weise die
Standpunkte der Sozialpartner und der einschlägigen Nichtregierungsorganisationen.
Im Einklang mit dem Grundsatz der systematischen Berücksichtigung
geschlechterspezifischer Fragen wird ferner in dem Bericht die Auswirkung der
Maßnahmen auf Frauen und Männer bewertet. Unter Berücksichtigung der übermittelten
Informationen enthält der Bericht erforderlichenfalls auch Vorschläge für
eine Änderung und Aktualisierung dieser Richtlinie. Artikel 20 Diese
Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften in Kraft. Artikel 21 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu
Brüssel am 27. November 2000. Im Namen des Rates (1 ) ABl. C
177 E vom 27.6.2000, S.42. (2)
Stellungnahme vom 12.Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. C
204 vom 18.7.2000, S.82. (4) ABl. C
226 vom 8.8.2000, S.1. (5) ABl. L
39 vom 14.2.1976, S.40. (6) ABl. L
180 vom 19.7.2000, S.22. (7) ABl. L
225 vom 12. 8. 1986, S. 43. (8) ABl. C
186 vom 2. 7. 1999, S. 3. |